Satzung der Fördergemeinschaft Pflege e.V., Gerlingen

 

§ 1 Name, Sitz

 

1)    Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft Pflege e.V.“ und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg.

2)    Der Verein hat seinen Sitz in Gerlingen.

3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1)    Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Sozialstation Gerlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege und Altenhilfe.

2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderungen der Sozialstation mit den Mitteln des Vereins. Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein Kooperationen eingehen und Personen zur Mitarbeit anstellen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke der Sozialstation Gerlingen verwendet.

2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1)    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

2)    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein. Der Erklärung muss ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands zustimmen. Personen, die vor Errichtung dieser Satzung Mitglied der Krankenpflegefördergemeinschaft der Stadt Gerlingen waren, bleiben ohne gesonderten Antrag Mitglied dieses Vereins unter Beibehaltung der bisherigen Rechte, sofern sie nicht ausdrücklich das Ausscheiden erklären.

3)    Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Beitrittserklärung.

4)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. mit dem Erlöschen der juristischen Person. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

5)    Der Austritt erfolgt durch formlose Erklärung an den Verein. Der Austritt wird wirksam zum letzten Tag des Monats, in dem die Erklärung eingegangen ist.

6)    Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist oder das Mitglied die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt.

7)    Der Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist der schriftliche Einspruch beim Vorstand innerhalb eines Monats zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

8)    Es werden Mitgliedsbeiträge als Jahresbeitrag für ein Kalenderjahr erhoben, unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns oder des Endes einer Mitgliedschaft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)    Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2)    Jedes natürliche Mitglied ab 18 Jahren und jedes juristisches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1)    Juristische Mitglieder sind mit je einer Stimme in der Mit­gliederversammlung stimmberechtigt.

2)    Persönliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Mitgliedsrechte können auch in Vertretung ausgeübt werden.

3)    Die Mitgliederversammlung beschließt über alle satzungsmäßigen Angelegenheiten soweit kein anderes Organ zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für:

1.  Grundsatzfragen

2.  Kenntnisnahme des Jahresabschlusses

3.  Entgegennahme des Berichts der Revision

4.  Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen

5.  Entlastung der Vorstandsmitglieder

6.  Wahl des Vorstandes und der Revision

7.  Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

8.  Aufnahme von Darlehen

9.  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

4)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im „Gerlinger Anzeiger“ oder schriftlich oder auf elektronischem Weg mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

5)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei Beschlussfassungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6)    Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von der protokollführenden Person und einem stimmberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

 

1)    Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten Mitgliedern, wobei ein Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Über die Anzahl und den Vorsitz entscheidet die Mitgliederversammlung.

2)    Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist alleinvertretungs­berechtigt.

3)    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit der Amtszeit nach Satz 1.

4)    Eine für die Stadt Gerlingen vertretungsberechtigte Person gehört dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.

5)    Eine von der Geschäftsführung der Sozialstation Gerlingen bevollmächtigte Person gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.

6)    Die Mitgliederversammlung kann dem gewählten Vorstand das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie eine vorzeitige Neuwahl vornimmt.

7)    Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgaben unter seinen Mitgliedern und Mitarbeitenden verteilen.

8)    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden.

9)    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 können eine Vertretungsvollmacht für Beschlüsse nur an die unter Abs. 1 genannten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erteilen. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied darf höchstens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

10) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens einem stimmberechtigten Vorstandsmitglied unter­zeichnet.

 

§ 9 Revision

 

1)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen zur Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Jahresabschluss und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind jährlich zu prüfen.

2)    Der Verein ist wirtschaftlich zu führen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitglieder­versammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck zusammentritt. Sie muss mit einer Ladungsfrist von mindestens einem Monat schriftlich durch Mitteilung an alle Mitglieder angekündigt werden.

2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Sozialstation Gerlingen, die es ausschließlich für ihre gemein­nützigen Zwecke zu verwenden hat.

3)    Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

4)    Der oder die Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung oder zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 11  Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 02.07.2021 beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.